Satzung:
§ 1 Der Verein führt den Namen
"Europäische Vereinigung von Juristinnen
und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt " (EJDM)e.V.,.".
§ 2 Vereinsziele
1. Der Verein hat folgende Ziele
a.
· Förderung
des Friedens, der Abrüstung, die Völkerverständigung,
· Schutz der Umwelt,
· Kampf gegen Rassissmus
und Faschismus,
· Gleichberechtigung von
Frauen und Männern,
· Achtung der Rechte der
Kinder,
b. Kampf gegen jede Diskriminierung
insbesondere aufgrund ethnischer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit, religiöser oder
sonstiger Überzeugungen, Alter, sexueller Orientierung oder persönlicher
Lebensgestaltung,
c. die Verwirklichung der Menschenrechte und
der Demokratie in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb und außerhalb
Europas; zu diesem Zweck soll die Herausbildung neuer wirtschaftlicher Beziehungen
gefördert werden, welche sich gründen auf Gerechtigkeit und besserer Garantien für die
Unabhängigkeit gerichtlicher Verfahren,
d. beizutragen zum Fortschritt der Demokratie
innerhalb der verschiedenen Europäischen Institutionen; zu diesem Zweck soll eine Charta
Europäischer Grundrechte geschaffen werden, welche für alle rechtlichen Verfahren in
Europa verbindlich sein soll.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a. wissenschaftliche und sonstige
internationale und auch nationale Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks;
b. Erstellung wissenschaftlicher
Rechtsgutachten zur Einflußnahme auf die Entwicklung des Rechts und der Demokratie in den
Staaten Europas, und den europäischen Institutionen sowie den übrigen Regionen der Welt
im Sinne des Vereinszwecks,
c. Entwicklung von Beziehungen zwischen den
europäischen JuristInnen und ihren Organisationen sowie zu den JuristInnen anderer
Kontinente und Entwicklung von Beziehungen zur INTERNATIONALEN VEREINIGUNG DEMOKRATISCHER
JURISTINNEN und zu anderen nationalen und internationalen Vereinigungen welche die
Verteidigung der Menschenrechte zum Ziel haben,
d. Unterstützung konkreter Projekte in
anderen Regionen der Welt, zur Entwicklung demokratischer und rechtsstaatlicher
Verhältnisse, in Zusammenarbeit mit den JuristInnen der betreffenden Länder,
e. solidarische Unterstützung für alle
Opfer von Menschenrechts- und Völkerrechtsverletzungen,
f. Unterstützung von Maßnahmen durch die
Staaten Europas und durch die EG zur Schaffung menschenwürdiger Bedingungen für die
Migrationsbewegungen auf der Welt
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und stellt seine
Leistungen grundsätzlich nicht in Rechnung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle
JuristInnenorganisationen aus europäischen Ländern erwerben, welche die Satzung der EJDM
anerkennen und die sich beteiligen wollen an der Verwirklichung ihrer Ziele. Die
individuelle Mitgliedschaft von JuristInnen aus europäischen Ländern ist zu denselben
Voraussetzungen sowie unter den in §5 genannten Bedingungen möglich. Der Beitritt muß
schriftlich erklärt werden.
(2) Der Vorstand prüft und entscheidet über
die Aufnahme bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig darüber
entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Austritt, der schriftlich
spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden muß
(b) durch Ausschluß wegen Verhaltens,
welches im Gegensatz steht zu den Zielen der Vereinigung oder auf irgendeine andere
Weise das Statut der Vereinigung verletzt, worüber auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung entscheidet.
(c) durch Ausschluß wegen Beitragsverzugs,
über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, wenn das Mitglied mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist, und wenn es mit einer Fristsetzung von zwei
Monaten schriftlich gemahnt und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen wurde.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben
erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere
dürfen Ausgaben und Vergütungen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen.
(3) Die Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft
bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bezahlter Beiträge, Spenden oder sonstiger
Zuwendungen.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
a. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens alle zwei
Jahre. Sie wird vom Vorstand im S.d. § 6 der Satzung mit einer Frist von 4 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Sie entscheidet über
Beitrittsgesuche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
(einschließlich der/des Vorsitzenden und der Generalsekretärin/des Generalsekretärs)
- Festlegung der grundsätzlichen Ziele und Aufgaben
der Vereinigung
- Änderung der Satzung
- Festlegung der Beitragsordnung
- Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern,
soweit der Vorstand diese nicht allein entscheiden kann
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist, genügt für die Beschlußfassung die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Generalversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder
dies verlangen.
b. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zehn
Mitgliedern, darunter die/der Vorsitzende und die/der GeneralsekretärIn. Seine reguläre
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beginnt mit der Gründung
des Vereins. Vor Ablauf seiner Amtszeit ist eine Mitgliederversammlung für die Wahl eines
neuen Vorstandes einzuberufen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
- Einberufung der Generalversammlung
- Planung der Aktivitäten
- Festlegung der Jahreshaushalte
- Beschlußfassung über Beitritte und Ausschlüsse,
bis zur Beschlußfassung der Generalversammlung.
Er tagt wenigstens einmal pro Jahr.
c. Geschäftsführung
Der Vorstand ernennt aus seinem Kreis die
Geschäftsführung , darunter die/den von der Generalversammlung gewählte(n)
GeneralsekretärIn. Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die laufenden
Geschäfte im Rahmen der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse.
§ 6 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird vertreten durch die/den
Vorsitzende(n) oder durch die/den GeneralsekretärIn. Diese beiden Personen sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Sie sind auch allein zuständig für Anmeldungen beim
Vereinsregister. Dies gilt auch für die Erstanmeldung beim Vereinsregister Düsseldorf.
§ 7 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat bilden. In diesen
Beirat können JuristInnen gewählt werden, die besondere Verdienste in der Entwicklung
der Demokratie und der Entwicklung der Menschenrechte erlangt haben. Die Mitglieder des
Beirats haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Planung von Aktivitäten zu beraten.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der formgerecht
einberufenen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von wenigstens dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die
Liquidatoren. Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluß
befunden. Im Falle der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der
Gründungsversammlung beschlossen ist.
§ 10 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen
vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung ins Vereinsregister erforderlich sind und den
Vereinszweck nicht verändern.
§ 11
1. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche,
gemeinnützige Zwecke gemäß den deutschen steuerrechtlichen Vorschriften .3. Er soll von
den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig im Sinne des § 51 A.O. 1977 und als
besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b EStG anerkannt werden.
Paris, den 1. Mai 1993
Fassung vom 14.3.1994